Die Aufrechnungsbefugnis der Krankenkasse nach § 10 PrüfvV 2016 setzt einen einvernehmlich festgestellten oder nach § 8 PrüfvV 2016 mitgeteilten Erstattungsanspruch voraus. Beinhaltet die Leistungsentscheidung der Krankenkasse keine Erstattungsforderung, ist die Aufrechnung unzulässig und verstößt gegen das landesvertraglich vereinbarte Aufrechnungsverbot. Wie das SG Gelsenkirchen mit Urteil vom 7.8.2023 S 45 KR 657/22 entschieden hat, genügt auch nicht der Verweis auf ein später übersandtes Zahlungsavis, da diesem die nach § 8 S. 1 PrüfvV 2016 geforderte Verknüpfung der Mitteilung der Leistungsentscheidung mit der sich daraus ergebenden Erstattungsforderung ebenso wenig zu entnehmen ist, wie die nach § 8 S.2 PrüfvV 2016 geforderte Begründung dieser Angaben (so im Ergebnis auch SG Duisburg v. 12.9.2022 S 17 KR 2145/21 KH, juris).
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Krankenhausplanung NRW: Weiterer (Teil-) erfolg im einstweiligen Rechtschutz
In einem von uns vertretenen Verfahren hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 2.4.2025 – 7 L 378/25 – die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet,