Gebot der Optimierung im Strahlenschutz

Im Bereich des Einsatzes ionisierender Strahlung gilt u.a. der Grundsatz, jede Exposition oder Kontamination von Mensch und Umwelt – auch unterhalb gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte oder Richtwerte – so gering wie möglich zu halten, vgl. § 8 des Strahlenschutzgesetzes. Das Sozialgericht Duisburg hat diesbezüglich mit Urteil vom 11.12.2024, S 17 KR 193/21, festgestellt, dass dieses Gebot auch bei der Wahl verschiedener Behandlungsmethoden im Krankenhaus zum Tragen kommen und somit unmittelbar vergütungsrechtliche Relevanz entfalten kann.  Zugrunde lag die Abrechnung eines Krankenhauses für die Durchführung ablativer Maßnahmen unter Röntgendurchleuchtung bei Herzrhythmusstörungen in Gestalt eines dreidimensionalen Mappingverfahrens, kodiert über den OPS 8-835.8 (sog. 3D-Mapping). Grundsätzlich kam zur Behandlung des betreffenden Krankheitsbildes auch eine herkömmliche – günstigere – Katheterablation ohne 3D-Mapping in Betracht, allerdings wäre diese mit einer höheren Strahlenbelastung für den Patienten und den durchführenden Krankenhausmitarbeiter verbunden. Das Sozialgericht gelangte zu dem Ergebnis, dass sich aus dem „ALARA-Prinzip“ (as low als reasonably achievable – so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar), welches einen weltweit anerkannten Grundsatz im Strahlenschutz darstelle, trotz Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots ein maßgebliches Argument für den Vorzug des Einsatzes einer Methode mit niedrigerer Strahlenexposition entnehmen lasse und demgemäß ein Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse bestehe.
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund

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