In einem von uns vertreten Berufungsverfahren vor dem OVG Münster – 13 A 1870/22 – ging es um die Genehmigung und Förderung von zusätzlichen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit nach § 21 Abs. 5 S. 1 KHG, der für jedes bis zum 30.9.2020 aufgestellte oder vorgehaltene Bett einen Betrag von 50.000 Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds vorsah. Das OVG hob am 3.9.2024 das klageabweisende Urteil des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts auf und verurteilte das Land Nordrhein-Westfalen zur Genehmigung der beantragten weiteren Behandlungsmöglichkeiten. Zur Begründung führt es aus, dass das Gesetz zwar die Möglichkeit vorsehe, dass es intensivmedizinische Behandlungskapazitäten ohne Beatmungsmöglichkeit gebe. Beabsichtigt gewesen sei vom Gesetzgeber darüber hinaus auch eine Erhöhung der Gesamtzahl intensivmedizinischer Behandlungsoptionen, sodass in der Gesamtschau allein der Ort des Bettes auf der Intensivstation dieses zu einer intensivmedizinischen Behandlungsmöglichkeit mache, unabhängig von der apparativen Ausstattung auch abseits einer Beatmungsmöglichkeit. Ein bloßes Aufrüsten bereits vorhandener Betten auf der Intensivstation sei damit nicht förderfähig. Im konkreten Einzelfall wurden aber keine Intensivbetten, sondern Betten der Intermediate Care Station aufgerüstet, bei denen es sich nicht um Betten der Intensivstation handelte. Hinsichtlich der Rechtsfrage, ob es zur Beurteilung eines Aufwuchses von Behandlungsmöglichkeiten allein auf die Meldung in IG.NRW an einem konkreten Stichtag ankomme und alle um den Stichtag herum aber nicht am Stichtag selbst aufgestellten und ordnungsgemäß in IG.NRW gemeldeten Betten unberücksichtigt bleiben können, folgte der Senat unserer Rechtsauffassung, dass eine Zeitraum- und keine Zeitpunktbetrachtung zu erfolgen habe. Damit waren alle zwischen dem 17.03.2020 und 30.09.2020 aufgestellten und in IG.NRW gemeldeten Betten zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob eine Meldung für den konkreten Stichtag der Antragsprüfung vorlag. Das Gericht bestätigte die Rechtsauffassung, dass die Verwaltungspraxis des Landes NRW eine unzulässige materielle Präklusion tatsächlich aufgestellter oder vorgehaltener Behandlungsmöglichkeiten darstelle.
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae, Dortmund
Keine gestaffelte Streitwertfestsetzung
Das LSG NRW hat (wegen grundsätzlicher Bedeutung) mit Senatsentscheidung vom 11.12.2023 L 10 KR 427/23 B KH klargestellt, dass das Gerichtskostengesetz keine nach Zeitabschnitten gestaffelte