Das LSG NRW hat (wegen grundsätzlicher Bedeutung) mit Senatsentscheidung vom 11.12.2023 L 10 KR 427/23 B KH klargestellt, dass das Gerichtskostengesetz keine nach Zeitabschnitten gestaffelte Festsetzung des endgültigen Streitwertes vorsieht. In dem entschiedenen Fall war erstinstanzlich die Rücknahme eines Teils der Klageforderung erfolgt, den restlichen Betrag erkannte die beklagte Krankenkasse an. Das SG setzte den Streitwert in Höhe der gesamten Klageforderung fest. Hiergegen erhob die beklagte Krankenkasse Beschwerde. Der Senat weist zutreffend darauf hin, dass die Reduzierung der Klageforderung keinen Einfluss auf die Wertberechnung der Gerichtsgebühren zu Beginn des Rechtszuges habe. Eine gestaffelte Festsetzung sei auch nicht unter Berücksichtigung anwaltlicher Gebühreninteressen geboten. Soweit in der Rechtsprechung einiger anderer LSG (z.B. Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt) bei teilweiser Erledigung des Rechtsstreits die Notwendigkeit einer gestaffelten Streitwertfestsetzung gesehen werde, folge der 10. Senat dieser Rechtsprechung nicht.
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae, Dortmund
Übergangsregelung zur Aussetzung des Aufrechnungsverbots rechtmäßig
Der 20. Senat des LSG Bayern hatte am 13.05.2024 in mehreren Verfahren darüber zu entscheiden, ob auf der Grundlage der im Zusammenhang mit dem MDK-Reformgesetz