Das VG Düsseldorf hat mit Urteil vom 22.11.2019 (21 K 19675/17) die Drittanfechtungsklage eines Krankenhausträgers gegen die Ausweisung einer geriatrischen Hauptfachabteilung einer benachbarten Klinik als unzulässig abgewiesen. Das Gericht verneinte die für die Klage notwendige Klagebefugnis, weil im nordrhein-westfälischen regionalen Planungskonzept kein eigener Antrag auf Ausweisung eines Mehrbedarfs geriatrischer Betten gestellt worden war. Der klagende Krankenhausträger hatte lediglich einen bedingten Antrag gestellt, weitere eigene geriatrische Betten zu beantragen, sollte die Bezirksregierung einen geriatrischen Mehrbedarf bejahen. Ein Antrag auf Planaufnahme bzw. Bettenerhöhung darf jedoch – so das VG Düsseldorf – aus Gründen der Verfahrensklarheit nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden. Zudem seien Anträge auf Planaufnahme nur innerhalb des vorgesehenen Verfahrenswegs zulässig, d. h. in Nordrhein-Westfalen im Rahmen des regionalen Planungskonzeptes gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW. Anträge, die nach Abschluss dieser Verfahren gestellt werden, müssen von der Bezirksregierung nicht berücksichtigt werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae
Abschaffung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen in der nordrhein-westfälischen Krankenhausplanung
Nordrhein-Westfalen hat durch Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes mit Wirkung zum 15.12.2023 (GV. NRW Ausgabe 2023 Nr. 36 vom 15.12.2023 Seite 1275 bis 1282) die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen