Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat es mit Urteil vom 12.09.2019 – u.a. 13 LB 354/18 – abgelehnt, eine Planungspflicht für die Krankenhausbehandlung im Rahmen der neurologischen Frührehabilitation der Phase B anzunehmen. Das Gericht sieht es als ausreichend an, dass der Krankenhausplanungsbehörde im Rahmen der jährlichen Fortschreibung des Krankenhausplans vom statistischen Landesamt die jeweiligen Diagnosen im Bereich der neurologischen Frühreha zur Verfügung gestellt werden und diese im Rahmen der Bedarfsanalyse in die Krankenhausplanung einfließen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es wird voraussichtlich im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde beim BVerwG angegriffen werden.
Ihr Ansprechpartner: Prof. Dr. M. Quaas
Aufschlagszahlungen gem. § 275c Abs. 3 SGB V nicht für Behandlungsfälle vor 2022
Das SG Duisburg hat in mehreren von uns vertretenen Verfahren den Klagen auf Rückzahlung verrechneter Strafzahlungen gem. § 275c Abs. 3 SGB V stattgegeben und