Keine Präklusion von Krankenunterlagen bei MDK-Prüfung vor Ort im Krankenhaus

Mit Urteil vom 6.12.2021 (S 60 KR 1322/20) hat das SG Duisburg zugunsten eines von uns vertretenen Krankenhauses entschieden, dass bei einer MDK-Prüfung im Rahmen einer Begehung vor Ort die Präklusionsregelung gem. § 7 Abs. 2 PrüfvV nicht gilt. Denn diese Vorschrift findet nach dem eindeutigen Wortlaut und der Systematik der vorliegend anwendbaren PrüfvV 2017 ausschließlich auf das schriftliche Prüfverfahren des MDK, nicht aber auf die vorliegend durchgeführte Prüfung vor Ort im Krankenhaus Anwendung (für die PrüfvV 2014: BSG, Urteil vom 18.05.2021 – B 1 KR 32/20 R -, juris, Rn. 15 und LSG NRW, Urt. v. 17.12.2020- L 16KR 238/19 -, nicht veröffentlicht). Sowohl die Prüf 2014 als auch die neue PrüfvV 2017 differenzieren ausdrücklich zwischen der Prüfung vor Ort und dem schriftlichen Verfahren. Während § 7 Absatz 2 Satz 1 die Vorortprüfung normiert, beziehen sich die weiteren Sätze des S 7 Absatz 2 Satz 2 bis10 PrüfvV 2017 allein auf die Prüfung im schriftlichen Verfahren. Zwar bestimmt § 276 Absatz 4 SGB V, dass der MDK die Krankenunterlagen im Krankenhaus einsehen kann. Anders als § 7 Absatz 6 PrüfvV enthält weder § 276 Absatz 4 SGB V noch § 7 Absatz 2 Satz 1 Prüf/ 2017 eine Sanktion für eine etwaige nicht umfängliche Einsicht in die Patientenakte, die vorliegend überdies nicht einmal behauptet wird. Zu einer etwaigen analogen Anwendung hat das LSG NRW in seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 17.12.2020 -L 16 KR 238/19 -, wie folgt ausgeführt: „Inwieweit die Bestimmungen der PrüfvV als Normenvertrag (BSG, Urt. vom 30.07.2019, a. a. 0.) und damit als untergesetzliche Regelungen überhaupt im Sinne einer einseitig eine Vertragspartei begünstigende erweiternden · Anwendung analogiefähig sind, kann dahinstehen. Jedenfalls fehlt es an den weiteren Voraussetzungen für die Analogie von Rechtsnormen. Diese setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus, die nach dem in § 7 Absatz 2 Satz 4 PrüfvV 2014 enthaltenen Rechtsgedanken und dem mit ihm verfolgten Zweck dieselbe rechtliche Bewertung erfordert (vgl. BSG, Urt. v. 19.11.2019 – B 1 KR 13/19-, BSGE 129, 232-241, So2R 4-2500 $ 76 Nr 6 Rn. 13). Schon eine solche Regelungslücke lässt sich nicht feststellen. Wie bereits ausgeführt, haben die Vertragsschließenden zwei unterschiedliche Prüfregime in § 7 PrüfvV 2014 geregelt. Wenn sie nur für das eine Prüfverfahren sanktionsrechtliche Konsequenzen vereinbaren, spricht nichts dafür, dass dies unbeabsichtigt geschehen ist. Dies gilt umso mehr, weil hier die Prüfmodalitäten im schriftlichen Verfahren in der PrüfvV 2014 geregelt worden sind, während die Prüfung vor Ort ausschließlich den Bestimmungen des SGB V unterliegen soll. Dass § 276 Absatz 4 SGB V keine entsprechenden rechtlichen Folgen an die im Krankenhaus zu vertretenden Beeinträchtigungen der Prüfungsmöglichkeiten durch den MDK knüpft, ist dabei aber so offensichtlich, dass das Fehlen einer Vereinbarung hierüber nicht als Versehen gewertet werden kann.
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae, Dortmund

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