Im Zuge der rückwirkenden Verkürzung der Verjährungsfristen haben manche Krankenkassen noch vor Ende 2018 eine Vielzahl von Rückforderungklagen gegen Krankenhäuser anhängig gemacht und dabei z.T. die Kankenhausholding verklagt, nicht den Krankenhausträger. Das LSG NRW hat nun die Vorinstanz bestätigt, wonach die von der Krankenkasse begehrte Berichtigung des falschen Beklagten unzulässig ist, da sie zu einem Beteiligtenwechsel geführt hätte (LSG NRW v. 16.2.2022 – L 11 KR 476/20). Die in der Klageschrift erwähnte IK-Nr. bezeichne lediglich den Leistungserbringer, also das Krankenhaus selbst. § 21 Abs. 1 KHG lasse nicht zweifelsfrei den Rechtsträger erkennen. Fristendruck rechtfertige nicht die falsche Auswahl des Beklagten. Der Rechtsunsicherheit wäre Tür und Tor geöffnet, wenn solcher ab einem bestimmten – welchen? – Ausmaß, nicht im konkreten Verfahren objektivierbare Fehlentscheidungen rechtfertigen könnte. Die Krankenkasse hätte den richtigen Rechtsträger des Krankenhauses verklagen müssen, eine gegen diesen gerichtete Klage war aber bereits verjährt.
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae, Dortmund
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