In einem beim BGH anhängigen Revisionsverfahren spielten die Kosten eines Cyberknife-Verfahrens und der Vorwurf des gesetzlich krankenversicherten Klägers, das ihn behandelnde Universitätsklinikum habe seine Pflicht zur ordnungsgemäßen wirtschaftlichen Information verletzt.
Der Kläger befand sich wegen eines Prostatakarzinoms in ärztlicher Behandlung. Die Parteien vereinbarten, dass das Cyberknife-Verfahren zur Anwendung kommen sollte. Die Behandlung wird in der Regel ambulant durchgeführt. Das Verfahren ist in dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) für gesetzlich krankenversicherte Patienten nicht enthalten und gehört daher grundsätzlich nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen. Das beklagte Krankenhaus verfügte auch nicht über eine Ermächtigung zur ambulanten spezialärztlichen Versorgunggemäß § 116b SGB V. Zwischen der Beklagten und dem Verband der Privaten Krankenversicherung bzw. einzelnen Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden zwar Vereinbarungen zur Vergütung des Cyberknife-Verfahrens, denen die Krankenkasse des Klägers jedoch nicht beitrat, da sie das Verfahrens als „unkonventionelle Methode“ einstufte. Nachdem die Krankenkasse dem Kläger gegenüber eine Kostenbeteiligung abgelehnt hatte, warf der Kläger der Beklagten vor, dieser habe ihn pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt, dass andere gesetzliche Krankenkassen die Kosten für eine Cyberknife-Behandlung übernähmen. In einem solchen Fall wäre dem Kläger ein Wechsel zu einer dieser Krankenkassen vor dem Behandlungsbeginn ohne weiteres möglich gewesen. Der BGH hat nun entschieden, dass dem Kläger kein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information des Patienten zustand (BGH, Urt. vom 04. 04 2024 – III ZR 38/23). Das Krankenhaus war nicht gemäß § 630c Abs. 3 Satz 1 BGB gehalten, den Kläger vor Beginn der Behandlung darauf hinzuweisen, dass andere gesetzliche Krankenkassen – abweichend von der T-Krankenkasse – aufgrund gesonderter Vereinbarungen die Koste von Cyberknife-Verfahren übernahmen. Zwar muss ein Behandler den Patienten nach § 630c Abs. 3 Satz 1 BGB vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform (§ 126b BGB) informieren, wenn er weiß, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder sich hierfür nach den Umständen hinreichende Anhaltspunkte ergeben. Vorliegend wußte der Kläger aber bereits aufgrund des ablehnenden Bescheids, dass eine Kostenübernahme für die beabsichtigte Cyberknife-Behandlung nicht in Betracht kam. Der BGH hielt das beklagte Krankenhaus nicht für verpflichtet, den Kläger dahin zu beraten, dass andere gesetzliche Krankenkassen die Kosten einer Cyberknife-Behandlung übernehmen und deshalb auch ein Wechsel der Krankenkasse in Betracht kommen könne.
Der Kläger konnte das gezahlte Honorar für die Cyberknife-Behandlung aber gemäß § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB zurückfordern, da die von den Parteien getroffene Vereinbarung über die Zahlung eines Pauschalhonorars den Anforderungen des § 2 Abs. 1, 2 GOÄ nicht entsprach und deshalb gemäß § 125 Satz 1 BGB bzw. § 134 BGB nichtig war; dazu vgl. unten unter Anwendbarkeit der GOÄ bei ambulanten Leistungen des Krankenhauses.
hre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae, Dortmund