Gem. § 90 SGG ist eine Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Eine Krankenkasse hatte kurz vor Ablauf der rückwirkend verkürzten Verjährungsfrist in einer Vielzahl von Fällen, Rückforderungsklagen gegen Krankenhäuser erhoben ohne Verwendung eines Briefkopfes sowie ohne Unterschrift und Stempel, ein Verfasser war nicht erkennbar. Das LSG NRW hat nun in drei Entscheidungen vom 19.4.2021 (L 10 KR 925/19, L 10 KR 907/19, L 10 KR 851/19) die Klagen als unzulässig abgewiesen und damit die erstinstanzlichen Urteile bestätigt, da keine wirksame Klageerhebung vorlag. Die Schriftstücke ließen eine Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen nicht hinreichend sicher erkennen. Sie vermittelten vielmehr den Eindruck von Entwürfen, die noch nicht freigegeben worden waren. Insofern komme Stempel, Beglaubigungsvermerk bzw Unterschrift bei einer Behörde oder Körperschaft des öffentlichen Rechts eine höhere Bedeutung zu als bei Privatpersonen.
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae, Dortmund
Immissionsrichtewerterhöhungen aufgrund von „Gemengelagen“ auch bei Sportanlagen; keine arithmetische Mittelbildung, sondern Einzelfallbeurteilung
Die TA-Lärm sieht für Anlagenlärm in Ziffer 6.7 so genannte Gemengelagen vor, „wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende