Das LSG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 22.05.202, L 5 KR 3416/24, zu Recht entschieden, dass die Zulässigkeit einer (nur) auf Zahlung der Aufwandspauschale nach § 275c Abs. 1 SGB V gerichteten Klage eines Krankenhauses nicht die vorherige erneute Durchführung des Erörterungsverfahrens nach § 17c Abs. 2b KHG voraussetzt. Im zugrundeliegenden Fall war nach Durchführung eines Prüfverfahrens unter Einschaltung des Medizinischen Dienstes die stationäre Behandlungsnotwendigkeit strittig. Erst im Rahmen des anschließenden Erörterungsverfahrens überzeugte sich die Krankenkasse von der Notwendigkeit des stationären Aufenthaltes und der Rechnungsbetrag blieb letztlich unverändert. Die Zahlung der daraufhin seitens des Krankenhauses in Rechnung gestellten Aufwandspauschale lehnte die Krankenkasse jedoch unter Verweis darauf ab, dass die Aufwandspauschale nur im Rahmen eines Prüfverfahrens, nicht jedoch durch ein sich anschließendes Erörterungsverfahren entstehen könne, da dies nicht von den Regelungen des § 275c SGB V erfasst werde. Die daraufhin erhobene Klage des Kranhauses hielt die Krankenkasse dann erstaunlicherweise für unzulässig, da diese die Durchführung eines weiteren Erörterungsverfahrens bezogen auf die Aufwandspauschale voraussetzen würde.
Das LSG erteilte dieser Auffassung in zweierlei Hinsicht eine deutliche Absage. Zum Einen sähe das Gesetz die Durchführung eines (nochmaligen) Erörterungsverfahrens wegen der Geltendmachung der Aufwandspauschale als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung nicht vor. Es gehe nicht um die Voraussetzung der gerichtlichen Überprüfung einer Krankenhausabrechnung im Sinne des § 17c Abs. 2b KHG, da diese selbst gar nicht mehr nicht zur Prüfung stehe, nachdem der Anspruch des Krankenhauses auf Zahlung der Behandlungskosten seitens der Krankenkasse vorgerichtlich anerkannt worden sei. Zum Anderen stehe inhaltlich dem Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale nicht entgegen, wenn die Krankenkasse erst während oder nach Durchführung des Erörterungsverfahrens den vollen Abrechnungsbetrag anerkenne. Das BSG habe bereits entschieden, dass das Ergebnis des Medizinischen Dienstes für den Anspruch auf die Aufwandspauschale unbeachtlich sei, wenn es im nachfolgenden Gerichtsverfahren keine Bestätigung im Sinne der Zuerkennung eines geringeren Zahlbetrags finde, da die Prüfung dann nicht zu einer objektiv feststellbaren Abrechnungsminderung führe. Nichts Anderes könne gelten, wenn die Krankenkasse im Rahmen bzw. nach Durchführung des Erörterungsverfahrens den von dem Krankenhaus geltend gemachten Rechnungsbetrag akzeptiert.
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