In zwei von uns geführten Beschwerdeverfahren vor dem OVG NRW hat das beklagte Land nun selbst die sofortige Vollziehung der Feststellungsbescheide bezogen auf die Nichtzuweisung der LG 16.5 Tiefe Rektumeingriffe bis auf weiteres aufgrund ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit seiner Auswahlentscheidung ausgesetzt (13 B 327/25 und 13 B 369/25). Zur Begründung verweist das Land auf fehlerhaft übertragene Fallzahlen, die sich zu Ungunsten der von uns vertretenen Krankenhäuser ausgewirkt haben. Beide Krankenhäuser können nun die tiefen Rektumeingriffe weiter erbringen.
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae, Dortmund
Fälligkeitsvoraussetzungen des Vergütungsanspruchs und Nachholung unterlassener Informationsobliegenheiten
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist eine ordnungsgemäße Information der Krankenkasse über die vom Krankenhaus abgerechnete Versorgung nach Maßgabe der Informationsobliegenheiten und -pflichten Voraussetzung für