Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen wie auch Er-stattungsansprüche der Krankenkassen gegen die Krankenhäuser verjähren nach gefestigter Rechtsprechung des BSG nach vier Jahren. Die Regierungsfraktionen planen mit einer Änderung zum Pflegepersonal-Stärkungsgesetz die Verjährungs-frist auf zwei Jahre zu verkürzen. Dies soll auch für Vergütungs- oder Erstat-tungsansprüche gelten, die vor dem 01.01.2019 entstanden sind. Sollte die geplante Ergänzung zum 01.01.2019 in Kraft treten, müssten die Krankenhäuser vor Ablauf des 31.12.2018 nicht nur Ansprüche gerichtlich geltend machen, die im Jahre 2014 entstanden sind, sondern auch Ansprüche aus den Jahren 2015 und 2016. Für bereits bei Gericht rechtshängige Forderungen dürfte die Änderung keinerlei Auswirkungen haben, denn nach der geplanten Neuregelung sollen die Vorschriften des BGB über die Hemmung, also beispielsweise durch Klageer-hebung, entsprechend gelten.
Wir empfehlen vor dargelegtem Hintergrund die dringende Abklärung, welche in den Jahren 2014, 2015 und 2016 entstandenen Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden sollen, damit entweder noch vor Jahreswechsel Klage erhoben oder mit den Kostenträgern Verjährungsverzichtsvereinbarungen geschlossen werden können.
Für weitere Informationen: Dr. Heike Thomae