Das BSG hat in mehreren Verfahren (B 1 KR 16/23 R u.a.) am 19.12.2024 entschieden, dass die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erlassene Richtlinie über die Ausstattung der stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal gemäß § 136a Absatz 2 Satz 1 SGB V (Richtlinie zur Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik, PPP-RL) rechtmäßig ist. Der G-BA habe mit der Richtlinie den Auftrag des Gesetzgebers ermächtigungskonform umgesetzt. Dem stünde nicht entgegen, dass der G-BA keine evidenzbasierten Anhaltspunkte für die erforderliche Personalausstattung in der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung ermitteln konnte, da die Orientierung zulässig an den Anforderungen der Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) vorgenommen worden sei. Die dortigen Vorgaben durften als Mindestvorgaben festgesetzt und angepasst werden. Auch die Folgen der Nichteinhaltung der Mindestvorgaben in Form von Vergütungsabschlägen sei schließlich ermächtigungskonform geregelt. Die ab 2026 vorgesehenen Vergütungseinbußen für den Fall, dass stationäre Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik bis dahin nicht mit dem festgesetzten Mindestpersonal ausgestattet sind, sei aufgrund ihrer moderaten Höhe und der langen Übergangsfristen für den Personalaufbau verhältnismäßig.
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund
Keine gestaffelte Streitwertfestsetzung
Das LSG NRW hat (wegen grundsätzlicher Bedeutung) mit Senatsentscheidung vom 11.12.2023 L 10 KR 427/23 B KH klargestellt, dass das Gerichtskostengesetz keine nach Zeitabschnitten gestaffelte