Das Sozialgericht Duisburg hat mit Entscheidung vom 14.02.2020 (S 44 KR 379/17) der klagenden Krankenkasse einen Schadensersatzanspruch gegen ein Krankenhaus wegen einer aus medizinischer Sicht nicht erforderlichen Verlegung zugesprochen. Im zugrundeliegenden Fall war ein Versicherter zunächst in einem Krankenhaus stationär behandelt und sodann zur – unstreitig medizinisch erforderlichen – geriatrischen Weiterbehandlung in ein anderes Krankenhaus verlegt worden. Das erstbehandelnde Krankenhaus verfügte ebenfalls über eine geriatrische Fachabteilung; aus welchen Gründen die Weiterbehandlung letztlich nicht dort, sondern im zweitbehandelnden Haus erfolgte, blieb strittig. Das Sozialgericht ging davon aus, dass kein sachlich-medizinischer Grund für die Verlegung ersichtlich sei. Das Fehlen von Kapazitäten für die geriatrische Versorgung im erstbehandelnden Krankenhaus sei zwar zwischen den Parteien streitig, allerdings spräche die Aufnahme von sieben anderen Patienten der klagenden Krankenkasse in die dortige geriatrische Fachabteilung zum Verlegungszeitpunkt eher dagegen. Dem verlegenden Krankenhaus sei letztlich der Entlastungsbeweis nicht gelungen und der Krankenkasse stünde gemäß § 69 S. 3 SGB V i.V.m. § 280 BGB ein Schadensersatzanspruch zu. Die stationäre Behandlung Versicherter in einem zugelassenen Krankenhaus stelle ein gesetzliches öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis dar, auf das § 280 BGB anwendbar sei. Mit einer grundlosen Verlegung vor Entlassfähigkeit des Versicherten habe das Krankenhaus in zu vertretender Weise die Pflichten aus diesem Schuldverhältnis verletzt. Einem Schadensersatzanspruch stünden auch die Regelungen der Fallpauschalenvereinbarung nicht entgegen, da sich diese gemäß § 17b KHG auf Regelungen der Vergütung beschränke und nicht zu den Pflichten in einem bestehenden Schuldverhältnis verhalte. Die Höhe des Schadensersatzanspruches folge analog aus § 249 S. 1 BGB, so dass der Krankenkasse die Differenz zwischen den tatsächlich entstandenen Kosten für die Behandlung in zwei Krankenhäusern einschließlich der Transportkosten und den Kosten, die ohne die Verlegung entstanden wären, zu erstatten sei.
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz
Unzulässigkeit von Rechnungskorrekturen nach § 17c KHG
Mit Entscheidung vom 21.11.2023, S 7 KR 767/23,hat das Sozialgericht München die Klage eines Krankenhauses abgewiesen, welches für einen Behandlungsfall aus 2022 einige Monate nach