Ebenso wie das Sozialgericht Karlsruhe (S 9 KR 1621/17) hat auch das Sozialgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 07.08.2019 (S 46 KR 70/17) entschieden, dass entgegen der Auffassung des MDK und einiger Krankenkassen auch angestellte Seelsorger des Krankenhauses zum Behandlungsteam zählen.
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Einsatz von Apherese-Thrombozytenkonzentraten
Krankenkassen lehnen häufig die Vergütung des auf die Gabe von Apherese-Thrombozytenkonzentrate (ATK) entfallenden Zusatzentgelts mit der Begründung ab, der Einsatz von kostengünstigeren und als gleichwertig