Budgetverhandlungen

Erfolgt bei den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG keine oder nur eine teilweise Einigung im Bereich der Krankenhauspflegesätze, so entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle (§ 18a KHG). Die Schiedsstelle ist ein Instrument der Streitschlichtung und das Schiedsstelleverfahren ein „obligatorisches Schlichtungsverfahren“. In jahrzehntelanger Spruchpraxis hat sich die Schiedsstelle zu einem „Rechtshilfeorgan“ als einem „quasi-gerichtlichem Spruchkörper“ entwickelt, das rechtsgestaltend in die Parteibeziehungen eingreift, indem es die Vorschriften der BPflV, des KHG und des KHEntgG sowie der weiteren für die Vertragsparteien geltenden Bestimmungen nach Maßgabe der von ihr vertretenen Rechtsauffassung anwendet.

Zuständige Rechtsanwälte