Was nach fachgesetzlichen Vorschriften geheim gehalten werden muss, bleibt auch unter der Geltung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) geheim – mit dieser Kernaussage hat der VGH Baden-Württemberg mit Urteil vom 04. Februar 2020 (Az: 10 S 1229/19) einer von der Anwaltskanzlei Quaas & Partner vertretenen Gemeinde recht gegeben, die ein auf das LIFG gestütztes Auskunftsbegehren betreffend die Niederschrift einer nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung abgelehnt hatte. Der VGH BW hat dazu die folgenden Leitsätze aufgestellt:
§ 38 Abs. 2 Satz 4 GemO gewährt Gemeindeeinwohnern nur dann Einsicht in eine Sitzungsniederschrift, wenn die betroffene Gemeinderatssitzung tatsächlich öffentlich stattgefunden hat.
§ 38 Abs. 2 Satz 4 GemO ist im Sinne des § 1 Abs. 3 LIFG eine Rechtsvorschrift, die den Zugang zu amtlichen Informationen vorrangig und abschließend regelt. Anspruchsberechtigung, Anspruchsverpflichtung und Anspruchsgegenstand kennzeichnen § 38 Abs. 2 Abs. 4 GemO als eine „Teilmenge“ des allgemeinen Informationszugangsrechts nach § 1 Abs. 2 LIFG; gegenüber § 7 Abs. 5 Satz 1 LIFG speziell und abschließend geregelt ist im § 38 Abs. 2 Satz 4 GemO auch die Art des Informationszugangs (Einsichtnahme in Sitzungsniederschrift).
Selbst wenn § 1 Abs. 2 LIFG entgegen § 1 Abs. 3 LIFG neben § 38 Abs. 2 Satz 4 GemO anwendbar wäre, stünde die gemeinderechtliche Bestimmung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 LIFG als Ablehnungsgrund einem LIFG-Begehren auf Zugang zu der Niederschrift einer nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung entgegen. Was nach fachgesetzlichen Vorschriften geheim gehalten werden muss, bleibt auch unter der Geltung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes geheim.
Ihr Ansprechpartner: Dr. Moritz Quaas
Keine Fallzusammenführung aus Wirtschaftlichkeitsgründen seit dem 1.1.2019
Das BSG hat mit Urteil vom 11.5.2023 – B 1 KR 10/22 entschieden, dass einer Kürzung der Vergütung unter Zugrundelegung der vom Senat hierzu aus