Das BSG hat in seiner Entscheidung B 8 SO 2/21 R vom 06.10.2022 die bisherige Rechtsprechungslinie fortgeführt.
Bezüglich einer um 01.22 Uhr an einem Wochentag notfallmäßig ins Krankenhaus eingelieferten Patientin mit unmittelbar per Fax um 02:01 Uhr übersandtem Kostenübernahmeantrag an den Sozialhilfeträger hat das BSG entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Kosten für die an die Patientin erbrachte Krankenbehandlung hat.
Gemäß bisher vorliegendem Terminsbericht scheitere ein Anspruch als Nothelferin nach § 25 SGB XII daran, unabhängig davon, ob bei der Patientin überhaupt ein Hilfebedarf bestand, dass die Beklagte bereits am ersten Behandlungstag Kenntnis von der eventuellen Notlage der Patientin hatte und damit ggf. Ansprüche der Patientin auf Hilfe bei Krankheit unmittelbar einsetzten.
Ein Anspruch der Klägerin könne, wegen der Nichtübertragbarkeit von Sozialhilfeansprüchen, auch nicht aus einer hier erfolgten Abtretungserklärung der Patientin hergeleitet werden.
Dieses gelte auch für den Sekundäranspruch auf Erstattung der Behandlungskosten, der als Freistellungsanspruch der Patientin zustehen könnte, jedoch – um nicht dem Abtretungsverbot zu unterfallen – bereits festgestellt sein müsste.
Die Klägerin könne auch nicht im Wege der Prozessstandschaft einen solchen noch nicht festgestellten Anspruch der Patientin erfolgreich geltend machen, weil dadurch das Abtretungsverbot unterlaufen würde.
Ihr Ansprechpartner: Frank Montag, Dortmund
Rechtsschutz gegen die Ermittlung der Prüfquote
Seit dem Jahr 2022 müssen Krankenhäuser bei einem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen unterhalb von 60 Prozent neben der Rückzahlung der Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem