Chefarztvertragsrecht

Als Chef­arzt­ver­trag be­zeich­net man den Ar­beits­ver­trag zwi­schen ei­nem Chef­arzt/ einer Chefärztin, d.h. dem lei­ten­den Arzt oder der leitenden Ärztin ei­ner Kran­ken­haus­ab­tei­lung, und dem Kran­ken­haus­träger als Ar­beit­ge­ber. Gegenüber dem herkömmlichen Arbeitsvertrag mit Krankenhausärzten weist der Chefarzt-Dienstvertrag erhebliche Besonderheiten auf. Sie er­ge­ben sich dar­aus, dass der Chef­arzt/ die Chefärztin in der Ab­tei­lung kei­nen fach­li­chen Vor­ge­setz­ten hat und durch die Be­hand­lung von Pri­vat­pa­ti­en­ten ei­nen Ne­ben­ver­dienst er­zie­len kann, der – ent­spre­chend den Re­ge­lun­gen des Chef­arzt­ver­trags – zwi­schen Chef­arzt/ Chefärztin, nach­ge­ord­ne­ten Ärz­ten und dem Kran­ken­haus­träger ver­teilt wird. Während traditionell die Auslegung der vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten der Rechtsprechung überlassen wird, regeln Krankenhausträger und Chefarzt/ Chefärztin unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Krankenhaus bereits bei Vertragsschluss ihre gegenseitigen Rechte und Verpflichtungen sowie Nebenpflichten allgemeiner Art bis in die Einzelheiten und treffen detaillierte Bestimmungen zur Vergütung.

Wir beraten Chefärzte/ Chefärztinnen und Krankenhäuser umfassend bei der Gestaltung, Verhandlung und Auflösung von Verträgen sowie bei der Entwicklung von Arbeitszeitmodellen.

Zuständige Rechtsanwälte