Krankenhausplanungsrecht

Die Planung von Krankenhäusern steht in der Verantwortung der Bundesländer, womit diesen die Entscheidungsgewalt über stationäre Kapazitäten zukommt. Ziel der Planung soll eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen und wirtschaftlich selbstständigen Krankenhäusern sein. Die Länder stellen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der landeseigenen Krankenhausgesetze Krankenhauspläne auf, welche die Standorte, Fachabteilungen sowie Bettenzahlen, den Entwicklungsbedarf und zum Teil Krankenhausstufen festlegen. Die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ist von existentieller Bedeutung, da sie zum einen die Zulassung zur Krankenhausbehandlung der Versicherten und den Anspruch auf Abschluss von Vergütungsvereinbarungen mit leistungsgerechten Pflegesätzen beinhaltet. Der Krankenhausplan erschließt zum anderen die zweite Finanzierungsquelle für die Krankenhäuser, denn nur in den Krankenhausplan aufgenommene Krankenhäuser haben einen Anspruch auf öffentliche Förderung.

Wir unterstützen Plankrankenhäuser im Verfahren zur Aufnahme neuer Fachgebiete und Zentren sowie zusätzlicher Planbetten in den Krankenhausplan. Zudem beraten wir Plankrankenhäuser rund um die Frage des Versorgungsauftrages sowie auch im Rahmen von Konkurrentenklagen.