Das VG München hat im rechtskräftigen Beschl. v. 02.06.2022 – M 2 S 22.1725 – BayVBl. 2022, 755 f., nochmals klargestellt, dass der Begründungsmangel eines Verwaltungsaktes nur geheilt werden kann, wenn dem Adressaten des Verwaltungsakts gegenüber eine schriftliche Erklärung erfolge. Die bloße Verteidigung des angegriffenen Bescheids in einem an das Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz reiche als Ergänzung der Begründung nicht aus. Hintergrund sei, dass nach § 39 Abs. 1 VwVfG ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen sei, die die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Motive mitteile, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Eine Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG setze die Nachholung außerhalb des gerichtlichen Verfahrens durch Bekanntgabe dieser Gründe voraus. Ein „Heilungsautomatismus“ durch an ein Gericht gesandten Schriftsatz sei dem Gesetz nicht zu entnehmen.
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Schadensersatz bei „grundloser“ Verlegung
Das LSG NRW hat mit Urteil vom 19.01.2022, L 10 KR 142/20, eine Entscheidung des SG Duisburg bestätigt, nach welcher einer Krankenkasse gegenüber einem Krankenhaus