Nach der bis zum 31.12.2018 geltenden Rechtslage unterlag der Anspruch einer Krankenkasse gegen einen Krankenhausträger auf Erstattung einer gezahlten Vergütung einer 4-jährigen Verjährung. Gemäß § 109 Abs. 5 SGB V in der seit dem 01.01.2019 geltenden neuen Fassung des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (PpSG) verjähren Ansprüche der Krankenkassen gegen Krankenhäuser auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen nunmehr in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Dies gilt nach Satz 2 auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 01.01.2019 entstanden sind. Teilweise ist umstritten, ob und inwieweit sich hieraus eine rückwirkende Verkürzung der Verjährungsfristen entnehmen ließ. Das LSG NRW weist anlässlich einer Entscheidung vom 10.07.2019 (L 10 KR 538/15) hierzu auf Folgendes hin:
Gemäß § 109 Abs. 5 S. 4 SGB V gelten – wie zuvor gemäß § 45 Abs. 2 SGB I – für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des BGB entsprechend. Daraus folge, dass sich das Ende der Hemmung allein nach den Vorschriften des BGB bestimmt. Durch Erhebung einer Klage vor Ablauf der Verjährungsfristen sei der Eintritt der Verjährung der Forderung gemäß § 45 Abs. 2 SGB I iVm § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Daher könnten ab 01.01.2019 bereits rechtshängige Erstattungsansprüche aus der Zeit vor 2015 bzw. vor 2017 nicht rückwirkend verjährt sein. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Neuregelung keine rückwirkende Verjährung rechtshängiger Ansprüche. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 19/5593, S. 115 ff.) sollte die verkürzte Verjährungsfrist für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung, die vor dem 01.01.2019 entstanden sind, gelten, weil andernfalls das gesetzgeberische Regelungsziel nur unvollkommen erreicht werden könne. Insoweit stelle der Gesetzgeber ausdrücklich auf die in 2016 entstandenen Ansprüche ab. Es könne eine umfassende Befriedung abgeschlossener Abrechnungsfälle nicht erreicht werden, wäre die verkürzte Verjährungsfrist erst mit dem 01.01.2019 eingeführt worden. Diese hätte bereits auf 2016 entstandene Ansprüche keine Auswirkungen gehabt, weil diese sowohl nach der bisherigen vierjährigen Verjährungsfrist als auch nach der neuen zweijährigen Verjährungsfrist erst am 31.12.2020 verjährt wären. Vor diesem Hintergrund sollte Satz 2 in Abweichung von den Grundsätzen des intertemporalen Rechts die Verjährung dieser Ansprüche bereits ab dem 01.01.2019 durchsetzen. Ansprüche aus den Jahren 2010 und 2011, die bereits gerichtlich geltend gemacht worden waren, als die Neufassung des § 109Abs. 5 SGB V in Kraft trat, sollten von der Verkürzung der Verjährungsfrist nach der Gesetzesbegründung ersichtlich nicht umfasst werden. Im Übrigen sei nach der Regelung des § 325 SGB V, der ebenfalls zum 01.01.2019 in Kraft getreten ist, die Geltendmachung von Ansprüchen der Krankenkassen auf Rückzahlung der geleisteten Vergütung ausgeschlossen, soweit diese vor dem 01.01.2017 entstanden sind und bis zum 09.11.2018 nicht gerichtlich geltend gemacht worden sind. Wenn es der Gesetzgeber aber den Krankenkassen ermöglichen wollte, Erstattungsansprüche aus 2015 und 2016 noch bis zum 09.11.2018 gerichtlich geltend zu machen, obwohl auch bei den Ansprüchen aus 2015 die zweijährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen war, so müsse dies erst recht für solche Erstattungsansprüche gelten, die bereits gerichtlich anhängig waren, bevor § 109 Abs. 5 SGB V und § 325 SGB V überhaupt in Kraft traten. Die Revision wurde nicht zugelassen.
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BSG präzisiert Rechtsprechung zur Kodierung der Hauptdiagnose
Nach der Kodierregel DKR D002f wird eine Hauptdiagnose definiert als Diagnose, die nach Analyse als diejenige festgestellt wurde, die hauptsächlich für die Veranlassung des stationären