Psychiatrische Institutsambulanz an Tagesklinik zulässig

Zugunsten eines von uns vertretenen Krankenhausträgers hat das LSG NRW entschieden, dass psychiatrische Krankenhäuser einen Anspruch auf Ermächtigung von Institutsambulanzen nach § 118 Abs. 1 S. 1 SGB V haben, die in zum Krankenhaus gehörenden Tageskliniken betrieben werden (LSG NRW vom 28.4.2021, L 11 KA 44/17, L 11 KA 45/17, L 11 KA 46/17, L 11 KA 70/17, L 11 KA 18/18, L 11 KA 31/18 und L 11 KA 32/18). Hintergrund des jahrelangen Rechtsstreits war eine auf Veranlassung der Krankenkassen erfolgte „Feststellung“ des Berufungsausschusses (BA), wonach die ursprünglichen noch aus den Jahren 1993 stammenden Institutsermächtigungen sich „nicht auf Tageskliniken beziehen, die ohne räumliche und organisatorische Bindung an das Krankenhaus betrieben werden.“ Der BA vertrat dabei die Auffassung, dass das Krankenhaus nicht berechtigt sei, an psychiatrischen Tageskliniken, die sich in räumlicher Distanz zum Krankenhaus befinden, eine PIA zu betreiben, hierfür müsse jeweils eine bedarfsgebundene Ermächtigung nach § 118 Abs. IV SGB V beantragt werden. Die Klagen gegen die Änderungen der Ursprungsermächtigungen hatten erstinstanzlich Erfolg, die zuständigen Sozialgerichte Dortmund, Gelsenkirchen, Münster und Detmold hoben die Bescheide des BA auf. Die Urteile wurden nun vom LSG NRW bestätigt. Die Bescheide seien allesamt rechtswidrig, weil der BA schon nicht befugt gewesen sei, die einmal erteilten Ermächtigungen im Nachhinein – noch dazu für die Vergangenheit – zu korrigieren. Außerdem seien die Bescheide mangels Bestimmtheit rechtswidrig und daher aufzuheben, weil völlig unklar sei, welche Tageskliniken von der Ermächtigung noch umfasst sein sollten. Das LSG NRW stellte zudem klar, dass sich die Ermächtigung des Krankenhauses nach § 118 Abs. 1 SGB V auch auf die an den Tageskliniken betriebenen psychiatrische Institutsambulanzen erstreckt, da auch diese Tageskliniken Krankenhäuser im Sinne des § 118 Abs. 1 SGB V seien. Anhaltspunkte dafür, dass es auf eine bestimmte Entfernung vom Hauptsitz des Krankenhause ankäme, bestehen nicht. Revision zum BSG wurde nicht zugelassen.
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae, Dortmund

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