Schadensersatz bei grundloser Verlegung

Das BSG hat mit Urteil vom 07.03.2023, B 1 KR 4/22 R, ebenso wie bereits das LSG NRW mit Urteil vom 19.01.2022, L 10 KR 142/20, entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch der Krankenkassen nach § 69 Absatz 1 Satz 3 SGB V in Verbindung mit § 280 Absatz 1 BGB in Höhe der durch die Verlegung eines stationär behandelten Patienten verursachten Mehrkosten bestehen kann, wenn kein sachlicher Grund für die Verlegung besteht. Als sachliche Gründe für eine Verlegung kommen zwingende medizinische Gründe, zwingende Gründe in der Person des Versicherten sowie übergeordnete Gründe der Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern in Betracht. So kann die Verlegung aus einem Krankenhaus einer höheren Stufe (Maximalversorger) in ein Krankenhaus einer niedrigeren Stufe (Grundversorger) gerechtfertigt sein, wenn und soweit es zur Behandlung des Versicherten der besonderen Mittel des Krankenhauses der höheren Stufe nicht (mehr) bedarf und die dortigen Versorgungskapazitäten für andere Patienten benötigt werden. Den sachlichen Grund hat das Krankenhaus im Streitfall darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat. Keines gesonderten sachlichen Grundes für die Verlegung bedarf es dagegen, wenn und soweit hierdurch für die Krankenkasse keine Mehrkosten entstehen.
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund

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