Das LSG NRW hat entschieden, dass § 7 Abs. 2 S. 3 und 4 PrüvV 2014 keine materielle Ausschlussfrist hinsichtlich der Übersendung von Krankenakten an den MDK beinhaltet. Eine solche sei schon nicht dem Wortlaut und der Systematik der Vorschriften zu entnehmen, hätte aber angesichts der erheblichen Konsequenzen für die Krankenhäuser in einem Massengeschäft eindeutig geregelt werden müssen. § 17c Abs. 2 KHG beinhalte zudem keine Ermächtigung für die Vertragsparteien, eine solche Regelung zu treffen, auch hierzu hätte es einer expliziten Ermächtigung im KHG bedurft. Das LSG hat in beiden Urteilen (LSG NRW vom 9.7.2020 – L 16 KR 395/16 und vom 3.12.2020 – L 16 KR 505/17) die Revision zum BSG zugelassen.
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Merkmale einer intensivmedizinischen Versorgung
Das Sozialgericht Dortmund hat sich in einer aktuellen Entscheidung vom 02.06.2026, S 65 KR 7218/19, mit den Anforderungen befasst, die das BSG in seinen Grundsatzurteilen