Krankenkassen lehnen häufig die Vergütung des auf die Gabe von Apherese-Thrombozytenkonzentrate (ATK) entfallenden Zusatzentgelts mit der Begründung ab, der Einsatz von kostengünstigeren und als gleichwertig anzusehenden Pool-Thrombozytenkonzentraten (PTK) sei aus wirtschaftlicher Sicht zu bevorzugen. Mit Urteil vom 01.09.2020 hat das Sozialgericht Detmold (S 2 KR 369/20) nunmehr zu Gunsten des Krankenhauses entschieden, dass nicht von einer Gleichartigkeit beider Thrombozytenkonzentrate ausgegangen werden könne. Vielmehr stelle die Gabe von ATK aus medizinischer Sicht den unwiderlegten Goldstandard dar. Zudem sei unter dem Aspekt des Infektionsschutzes zu berücksichtigen, dass aufgrund der unterschiedlichen Produktionstechniken bei der Gewinnung durchaus gravierende Unterschiede zwischen ATK und PTK hinsichtlich des Risikos im Bereich der Virusinfektionen oder bisher unbekannter infektiöser Agentien bestünden, da mit der Gabe von PTK eine höhere Spenderexposition verbunden sei. Die bisherige Rechtsprechung des BSG (B 1 KR 2/15 R) stünde dieser Entscheidung nicht entgegen, da das BSG aufgrund der Bindung an die seinerzeitige Feststellung der Tatsacheninstanz lediglich entschieden habe, dass bei speziellen Personengruppen, bei denen bereits eine spezifische Antigenbildung vorgelegen habe, auf jeden Fall die Gabe von ATK statt PTK notwendig sei, ohne dies im Umkehrschluss in anderen Fallgruppen zu verneinen.
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz
Aufwandspauschale und Veranlassungsprinzip
Nachdem das BSG mit Urteil vom 07.03.2023, B 1 KR 11/22 R, entschieden hatte, dass der Anspruch eines Krankenhauses auf Erstattung der Aufwandspauschale auch nach