Mit Beschluss vom 07.08.2018 – 4 B 24.18 – hat das Bundesverwaltungsgericht eine Revision zur Klärung der Frage zugelassen, „Ob und unter welchen Voraussetzungen Vorhaben, die der Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen dienen, von § 246 Abs. 9 BauGB begünstigt werden“. Damit wird geklärt werden, ob die vom Gesetzgeber bewusst weit ausgestaltete Vorschrift des § 246 BauGB mit Blick auf die Rechtsnatur des Vorhabenträgers Einschränkungen unterliegt. Dies erscheint zunächst als fernliegend, weil es im Gesetzgebungsverfahren erklärtes Ziel gewesen ist, dem hohen Bedarf nach Unterkünften Rechnung zu tragen und deren Zulassung im gesamten Geltungsbereich des Baurechts zu erleichtern.
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Verjährungsfristen nach dem PpSG
Nach der bis zum 31.12.2018 geltenden Rechtslage unterlag der Anspruch einer Krankenkasse gegen einen Krankenhausträger auf Erstattung einer gezahlten Vergütung einer 4-jährigen Verjährung. Gemäß §