Mit Beschluss vom 07.08.2018 – 4 B 24.18 – hat das Bundesverwaltungsgericht eine Revision zur Klärung der Frage zugelassen, „Ob und unter welchen Voraussetzungen Vorhaben, die der Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen dienen, von § 246 Abs. 9 BauGB begünstigt werden“. Damit wird geklärt werden, ob die vom Gesetzgeber bewusst weit ausgestaltete Vorschrift des § 246 BauGB mit Blick auf die Rechtsnatur des Vorhabenträgers Einschränkungen unterliegt. Dies erscheint zunächst als fernliegend, weil es im Gesetzgebungsverfahren erklärtes Ziel gewesen ist, dem hohen Bedarf nach Unterkünften Rechnung zu tragen und deren Zulassung im gesamten Geltungsbereich des Baurechts zu erleichtern.
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Krankenhausplanung NRW: Land NRW setzt den Sofortvollzug bzgl. der LG 16.5 Tiefe Rektumeingriffe aus
In zwei von uns geführten Beschwerdeverfahren vor dem OVG NRW hat das beklagte Land nun selbst die sofortige Vollziehung der Feststellungsbescheide bezogen auf die Nichtzuweisung