Mit vielfach kritisiertem Urteil vom 18.05.2021 (B 1 KR 11/20 R) hatte das BSG entschieden, dass selbst intensive Maßnahmen der Erstbehandlung eines mit dem Rettungswagen eingelieferten Patienten in dem Schockraum eines Krankenhauses lediglich eine „Aufnahmeuntersuchung“ darstellen, keine stationäre Aufnahme begründen und daher der ambulanten Notfallbehandlung zuzurechnen seien, wenn sich keine stationäre Behandlung im erstangegangenen Krankenhaus anschließt.
Diese Rechtsprechung hat das BSG nun mit Urteil vom 29.08.2023 (B 1 KR 15/22 R) korrigiert und festgestellt, dass abweichend vom „Schockraum-Urteil“ nunmehr für eine konkludente stationäre Aufnahme regelhaft und nicht nur in ganz besonderen Ausnahmefällen eine kurzzeitige Notfallbehandlung im erstangegangenen Krankenhaus bei zeitnaher Verlegung in ein anderes Krankenhaus ausreicht. Voraussetzung hierfür sei allerdings, dass der Einsatz der „besonderen Notfallbehandlung“ im Krankenhaus eine „hohe Intensität“ aufweise, was sich bereits aus dem Einsatz verschiedener und in ihrem engen zeitlichen und örtlichen Verbund nur stationär verfügbarer diagnostischer Maßnahmen ergeben könne – mithin der Behandlung in einem Schockraum oder einer stroke unit.
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