In Streitigkeiten zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen um Krankenhausbehandlungskosten kann im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens häufig eine vergleichsweise Einigung im Sinne einer prozentualen Zahlung der strittigen Hauptforderung erreicht werden. Offen bleibt sodann die Frage, ob entsprechend der Hauptforderung auch die Kosten des Verfahrens im Verhältnis zum Obsiegen und Unterliegen zwischen den Parteien gequotelt werden. Ist ein Krankenhaus anwaltlich vertreten, die Krankenkassen hingegen nicht, so wird von dieser in der Regel abweichend von dem Ausgang in der Hauptsache eine Kostenaufhebung gefordert, derzufolge das Krankenhaus seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Wie das LSG NRW nun jedoch in einem von uns geführten Verfahren, in welchem in zweiter Instanz ein Vergleich über die Hauptforderung geschlossen wurde, mit Beschluss vom 17.07.2020, L 16 KR 45/19, bestätigt hat, kann es einem Krankenhaus nicht zum Nachteil gereichen, dass es sich im Gegensatz zur Krankenkasse anwaltlich vertreten lässt. Eine Gerechtigkeitsproblematik sei darin nicht begründet. Es entspräche vielmehr billigem Ermessen, die Kostenentscheidung am Ausgang des Verfahrens zu orientieren.
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz
Keine wirksame Ausschlussfrist in PrüfvV 2014
Das LSG NRW hat entschieden, dass § 7 Abs. 2 S. 3 und 4 PrüvV 2014 keine materielle Ausschlussfrist hinsichtlich der Übersendung von Krankenakten an