Der Anspruch auf Zahlung einer Aufwandspauschale entsteht nicht bereits mit Abschluss der Begutachtung durch den MD, sondern erst dann, wenn die Abrechnung von der Krankenkasse endgültig nicht beanstandet wird oder ein gerichtliches Urteil die Abrechnung rechtskräftig als zutreffend bestätigt. In dem von uns vertretenen Fall erklärte die Krankenkasse in einem Vergütungsrechtsstreit ein Anerkenntnis, weigert sich anschließend aber, die Rechnung über eine Aufwandspauschale zu begleichen mit der Begründung, der Anspruch sei verjährt. Das SG Gelsenkirchen gab der Klage des Krankenhauses auf Zahlung der Aufwandspauschale mit Urteil vom v. 22.1.2024 – S 19 KR 123/23 (n. rkr.) statt und verwies darauf, dass der Anspruch erst mit dem erklärten Anerkenntnis im Vergütungsrechtsstreit entstanden sei.
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae, Dortmund
VGH BW zu Öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinden im Internet: auf der „Startseite“ und „qualifiziert elektronisch signiert“
Der VGH Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 27.02.2024 – 2 S 518/23 – in einem Normenkontrollverfahren eine kommunale Vergnügungssteuersatzung für unwirksam erklärt und dabei die