Anwendbarkeit der GOÄ bei ambulanten Leistungen eines Krankenhauses

Mit Urteil vom 4. April 2024 – III ZR 38/23 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) auch dann maßgeblich ist, wenn ein Arzt für eine juristische Person eine Behandlung durchführt. Im entschiedenen Fall hatte ein Krankenhaus eine mehrtätige ambulante Behandlung (sog. Cyber-Knife-Bestrahlung) durchgeführt, welche nicht im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) für gesetzlich krankenversicherte Patienten enthalten war. Mit dem Patienten wurde nach Ablehnung der Kostenübernahme durch seine gesetzliche Krankenkasse eine private Kostenübernahmevereinbarung geschlossen, welche unter der Bezeichnung „Cyberknife Komplexleistung“ einen Pauschalbetrag vorsah. Der Patient zahlte diesen Betrag vollständig, forderte ihn jedoch später unter Hinweis darauf zurück, die Pauschalpreisvereinbarung widerspräche den zwingend heranzuziehenden Bestimmungen der GOÄ. Die auf Erstattung des Rechnungsbetrags gerichtete Klage gegen das Krankenhaus hatte auch in letzter Instanz Erfolg. Der BGH entschied, dass eine derartige Pauschalpreisvereinbarung mit § 2 Abs. 1, 2 GOÄ unvereinbar und deshalb gemäß § 125 Satz 1 BGB bzw. § 134 BGB nichtig sei. Da das Krankenhaus seine Vergütung ausschließlich pauschal und nicht – wenigstens hilfsweise – nach der GOÄ berechnet habe, sei es zur Rückzahlung des gesamten Rechnungsbetrags verpflichtet. Der in § 1 Abs. 1 beschriebene Anwendungsbereich der GOÄ, wonach sich die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte zwingend nach dieser Verordnung bemesse (soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist), setze nicht voraus, dass Vertragspartner des Patienten ein Arzt ist, sondern dass die Vergütung für die beruflichen Leistungen eines Arztes geltend gemacht wird. Die GOÄ finde deshalb auch dann Anwendung, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person, zum Beispiel einem Krankenhausträger, abgeschlossen werde und ambulante Leistungen durch Ärzte erbracht werden, die lediglich im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses in der Erfüllung ihrer eigenen Dienstaufgaben tätig werden und selbst mit dem Patienten keine Vertragsbeziehung eingehen. Letztlich konnte das Krankenhaus die Vereinbarung eines Pauschalhonorars auch nicht mit dem Einwand rechtfertigen, dass die Cyberknife-Bestrahlung bislang im Gebührenverzeichnis zur GOÄ nicht aufgeführt war, da gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ Leistungen, die in das Verzeichnis noch nicht aufgenommen sind, im Wege der Analogberechnung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werde können.
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund

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