Der VGH Baden-Württemberg hat mit Beschl. v. 07.10.2024 – F 800/24 eine Entscheidung des VG Stuttgart bestätigt, wonach eine Friedhofsverwaltung die Beseitigung eines „Grabmal“ in Form einer annähernd lebensgroßen in leuchtendem Gelb und Orange eingefärbten Skulptur des Verstorbenen anordnen durfte. Maßgeblich sei, dass die Skulptur aufgrund Farbgebung und Größe – auch aus der Sicht des gebildeten Durchschnittsbetrachters – geeignet sei, die Aufmerksamkeit der anderen Friedhofsbesucher derart auf sich zu ziehen, dass sie sich deren Wirkung kaum entziehen könnten und ein ungestörtes Totengedenken gefährdet sei. Dies sei „mit dem allgemeinen Friedhofszweck und damit der Würde des Friedhofs nicht vereinbar“. Die klägerische Argumentation mit Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie Kunstfreiheit setze sich im konkreten Fall gegenüber dem allgemeinen Friedhofszweck und der Würde des Friedhofs nicht durch. Den Verweis der Kläger auf den heute festzustellenden Wandel der Bestattungskultur nahm das Gericht zur Kenntnis. Es bestätigte auch, dass „Nutzer eines Friedhofs insoweit einer „Grundspannung“ aushalten“ müssten. Es gebe jedoch „Beschränkungen, die sich aus dem Gemeinschaftscharakter des Friedhofs ergeben“ und die hier überschritten seien.
Die Entscheidung erging aufgrund einer problematischen und im Laufe der Zeit veränderlichen Beurteilung des Empfindens eines objektivierten „Durchschnittsmenschen“, die letztlich immer auch eine Bewertung der Entscheider selbst enthält. Sie stellt erstmals seit geraumer Zeit wieder konservativere Überlegungen in den Vordergrund. Der Wandel der Bestattungskultur als solcher wird aber nicht verneint. Nach Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung bleibt den Klägern noch der Weg zum Bundesverfassungsgericht.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Alexander Kukk
Zum neuen Abstandsflächenrecht nach § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO Baden-Württemberg: Keine privilegierte Aufstockung grenzständiger Gebäude
Am 11.02.2023 wurde § 5 Abs. 5 Satz 2 in die LBO Baden-Württemberg eingefügt. Er ermöglicht eine „nachträgliche“ Gebäudeerhöhung um zwei Geschosse ohne zusätzlichen Grenzabstand