Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 10.03.2020 ( L 9 KR 389/19 B ER) rechtskräftig entschieden, dass ein Krankenhaus nach Vorlage einer jedenfalls nicht völlig abwegigen und schlechthin willkürlich erscheinenden Prognose weiterhin Leistungen im Geltungsbereich einer betroffenen Mindestmenge erbringen darf. Für die Zulässigkeit einer Leistungserbringung muss der Krankenhausträger gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen jährlich darlegen, dass die erforderliche Mindestmenge im jeweils nächsten Kalenderjahr auf Grund berechtigter mengenmäßiger Erwartungen voraussichtlich erreicht wird. Zu Recht weist das LSG insofern darauf hin, dass sich an die Vorlage einer Prognose kein Genehmigungsverfahren anschließt. Vielmehr wird mit Darlegung der Prognose ein schlichtes Prüfverfahren in Gang gesetzt, in dessen Rahmen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen die Tragfähigkeit der Prognose prüfen. Lediglich bei Vorliegen „begründeter erheblicher Zweifel“ an der Richtigkeit können die Landesverbände der Krankenkassen die vom Krankenhausträger getroffene Prognose widerlegen, § 136 b Abs. 4 Satz 6 SGB V. Im Zusammenhang mit der Prognosedarlegung für die Jahre 2021 und 2022 sei aus aktuellem Anlass darauf hingewiesen, dass gemäß § 4 Abs. 2 der Mindestmengenregelung (Mm-R) des G-BA die COVID-19 Pandemie wegen der hiermit verbundenen Verschiebung oder dem Ausfall mindestmengenrelevanter Leistungen als sog. „weiterer Umstand“ zur Begründung einer berechtigten mengenmäßigen Erwartung herangezogen werden kann.
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz
Einsatz von Apherese-Thrombozytenkonzentraten
Krankenkassen lehnen häufig die Vergütung des auf die Gabe von Apherese-Thrombozytenkonzentrate (ATK) entfallenden Zusatzentgelts mit der Begründung ab, der Einsatz von kostengünstigeren und als gleichwertig