In zwei von uns geführten Beschwerdeverfahren vor dem OVG NRW hat das beklagte Land nun selbst die sofortige Vollziehung der Feststellungsbescheide bezogen auf die Nichtzuweisung der LG 16.5 Tiefe Rektumeingriffe bis auf weiteres aufgrund ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit seiner Auswahlentscheidung ausgesetzt (13 B 327/25 und 13 B 369/25). Zur Begründung verweist das Land auf fehlerhaft übertragene Fallzahlen, die sich zu Ungunsten der von uns vertretenen Krankenhäuser ausgewirkt haben. Beide Krankenhäuser können nun die tiefen Rektumeingriffe weiter erbringen.
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae, Dortmund
Aufrechnungsverbote im Landesvertrag
Wenngleich die seit 01.01.2022 geltende PrüfvV eine Aufrechnung zur Durchsetzung von Erstattungsforderungen der Krankenkassen nur noch in Ausnahmefällen für nicht bestrittene, geeinte oder rechtskräftig festgestellte