Mit drei Urteilen vom 20.08.2026 (B 1 KR 23/25 R, 21/26 R und 34/24 R) hat das BSG seine bisherige Rechtsprechung zur Vergütungsfähigkeit von kurzzeitigen Notfallbehandlungen im Krankenhaus leider erheblich verschärft. Streitgegenständlich war die Fortführung der Reanimation bei Versicherten, die unter laufender Wiederbelegung als Notfall eingeliefert wurden und nach kurzer Zeit verstarben. Das BSG entschied, dass derartige Reanimationen und Notfallleistungen selbst im Schockraum oder auf der Intensivstation noch keine vollstationäre Krankenhausbehandlung begründen könnten, sondern lediglich eine ambulante Notfallbehandlung darstellen. Weder die Verortung der Reanimation auf der Intensivstation noch der Umfang des personellen und sachlicher Ressourceneinsatzes im Krankenhaus sind damit relevant – Maßnahmen wie eine Defibrillation, den Einsatz von Thoraxkompressionsgeräten, EKG, Blutgasanalysen oder Adrenalingaben würdigt das BSG schlicht nicht als besonders intensiven Mitteleinsatz. Der 1. Senat verlangt vielmehr eine „belastbare Tatsachengrundlage“ für einen „Behandlungsplan“ dahingehend, dass sich an die Notfallmaßnahme eine Behandlung für mindestens einen Tag und eine Nacht anschließen kann. Eine derartige Prognose dürfte im Falle einer frustranen Reanimation und Versterben des Patienten jedoch unmöglich sein. Krankenhäusern bleibt damit nur die Abrechnung der – den betriebenen Aufwand in keiner Weise abbildenden – ambulanten Notfallpauschale.
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz
Mindestmerkmale von Komplexcodes
Die auf dem Ansatz bestimmter Prozedurenschlüssel (OPS) beruhenden Vergütungsbestandteile der Abrechnung von Krankenhäusern sind häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen, da insbesondere die Vielzahl an strukturellen Mindestmerkmale