In dem von uns vertretenen Verfahren auf Zuweisung der LG 30.2 Herztransplantation hat das OVG NRW mit Beschluss vom 25.3.2026 – 13 B 326/25 – die Beschwerde des Landes NRW zurückgewiesen. Damit kann aufgrund der angeordneten aufschiebenden Wirkung der Klage die Klinik weiter Herztransplantationen durchführen. Das OVG NRW bestätigte, dass eine voraussichtlich fehlerhafte Auswahlentscheidung getroffen wurde, die zudem der Systematik der Krankenhausplanung zuwiderlaufe. Die Planung habe auch eine Bedarfsunterdeckung zur Folge.
Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae
Fehlende Mitteilung des Erstattungsanspruchs nach PrüfvV schließt Aufrechnung aus
Die Aufrechnungsbefugnis der Krankenkasse nach § 10 PrüfvV 2016 setzt einen einvernehmlich festgestellten oder nach § 8 PrüfvV 2016 mitgeteilten Erstattungsanspruch voraus. Beinhaltet die Leistungsentscheidung