Das BSG hat mit Urteil vom 19.11.2019 (B 1 KR 13/19 R) zu Gunsten des Krankenhausträgers einen Anspruch auf Vergütung der vollstationären Behandlung bejaht. Die beklagte Krankenkasse hatte auf einen vom Krankenhausträger veranlassten Antrag eine stationäre Anschlussbehandlung bewilligt, in die das Krankenhaus den Versicherten ab dem Bewilligungstag nahtlos entließ. Die Beklagte zahlte jedoch die Behandlungskosten nicht bis zur Entlassung, sondern für einen kürzeren Zeitraum mit der Begründung, bis zur Verlegung in die Anschluss-Rehabilitation habe keine akutstationäre Behandlungsbedürftigkeit bestanden. Der Versicherte hätte schon vor Erreichen der oberen Grenzverweildauer in die Reha-Einrichtung verlegt werden können, sofern ein Behandlungsplatz zur Verfügung gestanden hätte. Das BSG bestätigte nun den Zahlungsanspruch – wie auch die Vorinstanzen – mit der Begründung, das Krankenhaus sei für die Dauer der „Notfall-Reha-Behandlung“ in das öffentlich-rechtliche Naturalleistungssystem der GKV einbezogen und erbringe seine Leistungen nach denselben Grundsätzen, die für (eine Rehabilitation) zugelassene Krankenhäuser gelten. Das Krankenhaus habe als nicht zugelassener Reha-Leistungserbringer in einem Notfall gehandelt, da ein zugelassener Leistungserbringer für die unmittelbar im Anschluss an die Krankenhausbehandlung erforderliche Leistung nicht verfügbar war. Der Vergütungsanspruch richtet sich nach den Sätzen für Krankenhausvergütung gegen die beklagte Krankenkasse als Reha-Trägerin.
Die Entscheidung, von der bislang nur der Terminsbericht veröffentlicht ist, ist bemerkenswert, weil das BSG ausführt, dass die Rechtsgrundsätze „entsprechend auch“ in Notfällen gelten, in denen Versicherte Anspruch auf stationäre medizinische Reha haben, aber nicht zeitgerecht erhalten. Vorbehaltlich der noch zu veröffentlichenden Entscheidungsgründe könnten diese Grundsätze auf eine Änderung der Rechtsprechung hinweisen, die bislang dem Krankenhausträger eine Vergütung für stationäre Krankenhausleistung versagte, wenn der Versicherte aus anderen, nicht mit der Behandlung zusammenhängenden Gründen eine spezielle Unterbringung oder Betreuung benötigte und wegen des Fehlens einer geeigneten Einrichtung vorübergehend im Krankenhaus verbleiben musste.
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae
Stationäre Behandlung bei kurzzeitigen Krankenhausaufenthalten
Mit Urteil vom 20.03.2024, B 1 KR 37/22 R, hat sich das BSG erneut mit der Abgrenzung einer stationären von einer ambulanten Behandlung bei äußerst