Mit Beschluss vom 26. November 2018, veröffentlicht am 8. Januar 2019, hat der 1. Senat des BVerfG einstimmig die unter den Aktenzeichen 1 BvR 318/17, 1 BvR 1474/17 sowie 1 BvR 2207/17 erhobenen Verfassungsbeschwerden gegen die Rechtsprechung des BSG zur Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 275 Abs. 1 c S. 3 SGB V in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen BSG-Entscheidungen vom 25.10.2016, 28.03.2017 und 23.05.2017, mit denen das BSG jeweils Ansprüche der Krankenhäuser auf Erstattung der Aufwandspauschale nach durchgeführten Abrechnungsprüfungen unter Einschaltung des MDK mit der Begründung verneint hatte, es habe sich um Fälle sog. „sachlich-rechnerischer Prüfungen“ gehandelt. Fraglich war, ob das BSG mit der Implementation dieses Prüfregimes die von Verfassungs wegen gezogenen Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung überschritten hatte.
Zwei der Verfassungsbeschwerden verwarf das BVerfG als unzulässig, da sich die beschwerdeführenden Krankenhäuser zumindest mehrheitlich in kommunaler Trägerschaft befinden und somit wegen ihrer Zugehörigkeit zur öffentlichen Hand nicht grundrechtsfähig sind. Hinsichtlich der Rüge, das Bundessozialgericht habe die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten, hält das BVerfG die Verfassungsbeschwerden für unbegründet: Selbst wenn man davon ausgehe, es habe sich um richterliche Rechtsfortbildung gehandelt, seien deren verfassungsrechtliche Grenzen durch die angegriffenen Entscheidungen des BSG nicht überschritten. Es sei vielmehr gut vertretbar, die durch § 275 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 SGB V geregelte Prüfung an das Vorliegen von Auffälligkeiten zu binden und davon einen auf die sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnung einer als solchen rechtmäßigen Behandlung zielenden Prüfbereich abzugrenzen, so dass sich das BSG nicht über den erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinweggesetzt habe. Die Rechtsänderung des § 275 Abs. 1 c SGB V zum 1. Januar 2016 ändere daran nichts; zwar sei unverkennbar, dass mit der Anfügung von § 275 Abs. 1c Satz 4 SGB V die streitige Rechtsprechung des BSG korrigiert werden sollte. Dies sei jedoch kein Indiz für einen vorher schon vorhandenen entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers. Daher verletze auch die Annahme des Bundessozialgerichts, die Regelung entfalte erst ab 1. Januar 2016 Wirkung und sei nicht als zurückwirkende Klarstellung der ohnehin geltenden Rechtslage anzusehen, nicht die Grenzen verfassungsrechtlich zulässiger Rechtsfortbildung.
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VGH BW zur Pflicht, trotz Kapazitätserschöpfung einen zumutbaren Kita-Platz nachzuweisen
Der VGH Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 23.11.2022 – 12 S 2224/22 – die Beschwerde des Landkreises Böblingen gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart zurückgewiesen,