Das LSG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 11.12.2018 (L 11 KR 206/18 – nicht rechtskräftig) entschieden, dass eine endoskopische Lungenvolumenreduktion mittels Einsatz von Coils (Sprialen) schon im Jahr 2013 eine über das experimentelle Stadium hinausgehende Behandlungsmethode mit Potential darstellte und daher auf Grundlage des § 137 c SGB V zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden konnte. Mit dem bereits 2012 eingeführten Begriff des Potenzials einer Behandlungsalternative habe der Gesetzgeber einen Mittelweg eingeführt zwischen Anerkennung und Ablehnung einer Methode nach den Grundsätzen der evidenzbasierten Medizin im Sinne einer mit niedrigerer Evidenz belegten Behandlungsalternative. Somit werde das in § 2 SGB V geregelte allgemeine Qualitätsgebot in § 137 c SGB V speziell für im Rahmen der Krankenhausbehandlung vorgesehene oder bereits zur Anwendung kommende Methoden konkretisiert. Das LSG wendet sich damit ausdrücklich gegen die Rechtsprechung des BSG, welches mit Urteil vom 19.12.2017 (B 1 KR 17/17 R) an seiner – dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufenden – einschränkenden Auslegung des § 137 c SGB V festgehalten hatte.
Die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg ist uneingeschränkt zu begrüßen, sie steht zudem im Einklang mit dem aktuellen Abschluss des Methodenbewertungsverfahrens nach § 137 c SGB V: Mit Beschluss vom 20.12.2018 hat der G-BA entschieden, dass die bronchoskopische Lungenvolumenreduktion beim schweren Lungenemphysem mittels Einlage von Ventilen eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen einer Krankenhausbehandlung bleibt. Dies gilt ebenfalls für die Methode der Lungenvolumenreduktion mittels Einlage von Spiralen (Coils) bei Patienten mit einem pulmonalen Residualvolumen von mindestens 225% vom Soll; liegt das verbliebene Residualvolumen unter diesem Wert, liegt zwar noch keine abschließende Entscheidung es G-BA vor, es wird aber das Potential als erforderliche Behandlungsalternative bestätigt.
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz
Zum Antrag auf Planaufnahme eines Krankenhauses nach Abschluss eines regionalen Planungskonzepts
Mit Urteil vom 13.7.2021 hat sich das OVG NRW (13 A 349/20) mit der Frage befasst, ob nach Abschluss des in NRW vorgesehenen regionalen Planungskonzeptes