Das LSG NRW hat mit Urteil vom 22.04.2018 (L 5 KR 593/17) zahlreiche erstinstanzliche Entscheidungen dahingehend bekräftigt, dass die Aufrechnung einer Krankenkasse mit einem Erstattungsanspruch gegen einen Leistungsanspruch des Krankenhauses im Geltungsbereich der PrüfvV eine genaue Bezeichnung des Leistungsanspruchs erfordert. Der Verweis auf ein Zahlungs- bzw. Sammelavis genügt dieser Anforderung nicht und führt zur Unzulässigkeit der Aufrechnung, da aus der reinen Gegenüberstellung von Forderungen und Gegenforderungen nicht ansatzweise erkennbar ist, gegen welche Leistungsansprüche aufgerechnet werden soll. Entgegen der vielfach vertretenen Ansicht der Krankenkassen scheidet auch der Verweis auf eine Bestimmtheit der Aufrechnung anhand des § 366 BGB aus, da diese Vorschrift angesichts der speziellen Regelung des § 9 bzw. § 10 der PrüfvV nicht anwendbar ist. In Nordrhein-Westfalen verbleibt es daher bei dem landesvertraglich bestehenden Aufrechnungsverbot. Die Revision wurde zugelassen.
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