Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 14.7.2026, 13 B 109/26, in einem von uns geführten Verfahren die aufschiebende Wirkung der Klage in Bezug auf die beiden LG 14.2 und 14.5 angeordnet wegen ermessensfehlerhafter Auswahlentscheidung der Behörde. So können zwar regionale Aspekte und das Gebot der Vermeidung regionaler Mehrfachvorhaltungen eine Auswahlentscheidung tragen, jedoch müsse die Planungsbehörde in konsistenter und den Grundsatz der Chancengleichheit wahrender Weise die räumlichen Gegebenheiten und Besonderheiten der Versorgungssituation im Planungsgebiet berücksichtigen. So könne nicht in einer Stadt mit höherer Einwohnerzahl die Ablehnung der LG an einem zweiten Krankenhaus mit der Vermeidung der regionalen Mehrfachvorhaltung begründet werden und zugleich in einer kleineren Stadt die Zuweisung an zwei Krankenhäuser erfolgen, ohne dies mit Besonderheiten der Versorgungssituation zu begründen. Zudem liege ein Ermessensfehler vor, wenn die Behörde von in Wahrheit nicht vorliegenden Tatsachen ausgeht, wie im vorliegenden Fall von einer Ende 2024 noch gar nicht erfolgten Leistungsverlagerung. Bis auf weiteres darf das von uns vertretene Krankenhaus nun die Leistungen beider LG weiterhin erbringen.
Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae
Prof. Dr. Quaas in der Talkshow FAKT IST! des MDR
Prof. Dr. Quaas ist in einem aktuellen Rechtsgutachten für den Gemeinde- und Städtebund Thüringen zu dem Ergebnis gelangt, dass eine im vergangenen Jahr in Kraft