Das BSG hat sich am 14.11.2024 , B 1 KR 27/23 R, mit der Frage beschäftigt, ob die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung unter Abzug eines Verlegungsabschlages zu berechnen ist, wenn der Versicherte zuvor in einem anderen Krankenhaus regelmäßig teilstationär behandelt wurde. Im zugrundeliegenden Fall erhielt der Versicherte mehrmals wöchentlich teilstationär durchgeführte Dialysen, welche quartalsweise durch ein Krankenhaus abgerechnet wurden. Nachdem an einem Tag vormittags eine Dialyse durchgeführt worden war, erfolgte aufgrund einer rapiden Verschlechterung des Allgemeinzustands am Abend eine notfallmäßige Aufnahme in ein anderes Krankenhaus mit der Folge einer durchgehenden stationären Behandlung. Die Krankenkasse vertrat die Ansicht, es sei wegen Verlegung aus der teilstationären Dialyse des ersten Krankenhauses in die vollstationäre Behandlung des zweiten Krankenhaus von diesem bei Berechnung des vollstationären Aufenthaltes ein Verlegungsabschlag in Abzug zu bringen. Das BSG wies dies jedoch zurück. Der Versicherte sei nicht in das Krankenhaus verlegt worden. Für die tagesbezogene Abrechnung wiederkehrender teilstationärer Leistungen enthalte die Fallpauschalenvereinbarung spezielle preisrechtliche Regelungen zur Aufnahme und zur Dauer der Behandlung. Diese würden die Fiktion einer einheitlichen, durchgängigen Behandlung im Quartal beinhalten und eine vergütungsrechtlich relevante Verlegung in ein anderes Krankenhaus ausschließen.
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund
Fortgeltung der Aufrechnungsbefugnis gemäß Übergangsregelung zur PrüfvV
Das BSG hat am 28.08.2024 in mehreren Entscheidungen (B1 KR 18/23 R, B 1 KR 24/24 R, B 1 KR 25/24 R, B 1 KR 23/24