Das SG Duisburg hat in mehreren von uns vertretenen Verfahren den Klagen auf Rückzahlung verrechneter Strafzahlungen gem. § 275c Abs. 3 SGB V stattgegeben und auch die Bescheide der Krankenkasse zur Festsetzung dieser Aufschlagszahlungen aufgehoben (Urt. v. 30.1.2023 S 17 KR 2190/22, S 17 KR 2197/22 und S 17 KR 2252/22). Die Aufrechnung gegen andere unstreitige Forderungen verstoße gegen das in NRW landesvertraglich vereinbarte Aufrechnungsverbot und die Festsetzungsbescheide seien materiell rechtswidrig. Anknüpfungspunkt für die Aufschlagszahlung seien die Rechnungen des Krankenhauses, die aber aus dem Jahr 2021 stammen. Auf Behandlungsfälle vor 2022 finde aber die gesetzliche Regelung zur Aufschlagszahlung keine Anwendung. Das Gericht hat bzgl. der tenorierten Aufhebung der Bescheide die Berufung zugelassen.
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae, Dortmund
Beweislastumkehr bei Nichteinleitung eines Prüfverfahrens
Im Nachgang zu der Rechtsprechung des BSG vom 22.06.2022, B 1 KR 19/21 R, traf das Sozialgericht Detmold in einer vergleichbaren Konstellation mit Urteil vom