Am 28.05.2021 hat der Bundestag das Baulandmobilisierungsgesetz beschlossen. Darin wird § 13 b BauGB erneut nahezu unverändert erlassen. Dies wirft für viele Gemeinden die Frage auf, ob nun nach dem bisherigen § 13 b BauGB begonnene Verfahren, die unter einem erheblichen zeitlichen Druck für den Abschluss bis zum 31.12.2021 stehen, unter Berufung auf den erneuten Erlass von § 13 b BauGB auch noch später abgeschlossen werden dürfen.
Dies ist nicht der Fall: § 245 d neu BauGB regelt nichts zum erneuten Inkrafttreten des § 13 b BauGB. Folglich gilt nach § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB, dass begonnene Bebauungsplanaufstellungsverfahren nach dem bisherigen Recht abzuschließen sind. Möglich ist, dass das Bebauungsplanaufstellungsverfahren nach § 13 b BauGB nach Inkrafttreten der neuen Vorschrift auf dieser Rechtsgrundlage sicherheitshalber mit einem erneuten Bebauungsplanaufstellungsbeschluss neu begonnen und durchgeführt wird.
Ihr Ansprechpartner: Dr. Alexander Kukk, Stuttgart
Beihilfe zur Wahlleistung Unterkunft Einbettzimmer in einer Privatklinik
Das VG Karlsruhe hat mit Urteil vom 16.10.2019 – 9 K 8419/18 – entschieden, dass der Totalausschluss von Beihilfe für die Inanspruchnahme eines Einbettzimmers in