Der OPS 8-980 setzt für die Abrechnung einer intensivmedizinischen Komplexbehandlung u.a. das Mindestmerkmal der „Behandlungsleitung durch einen Facharzt mit der Zusatzweiterbildung Intensivmedizin“ voraus. Der zeitliche Umfang der erforderlichen Anwesenheit bzw. der möglichen Abwesenheit des Behandlungsleiters wird im OPS nicht definiert. Das BSG hat diesbezüglich mit Urteil vom 25.06.2024, B 1 KR 20/23 R, nunmehr klargestellt, dass aus einer eng am Wortlaut orientierten und durch systematische Erwägungen unterstützten Auslegung des OPS 8-980 folge, dass ein solcher Facharzt zumindest einmal täglich persönlich auf der Intensivstation anwesend sein müsse und im Übrigen eine durchgehende Rufbereitschaft bestehe. Dies trage auch den Besonderheiten der intensivmedizinischen Behandlung dahingehend Rechnung, dass behandlungsleitende Entscheidungen auch unvorhergesehen zu jeder Zeit kurzfristig erforderlich werden könnten.
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund
BSG hält an Veranlassungsprinzip fest
Mit Urteil vom 07.03.2023, B 1 KR 11/22 R, hat das BSG bekräftigt, dass kein Anspruch auf Zahlung einer Aufwandspauschale nach § 275c Abs. 1