E-Tretroller („E-Scooter“) sind in vielen Innenstädten als vermeintlich ökologisches Fortbewegungsmittel vertreten. Zugleich führen die Vorgänge ihrer Vermietung, Nutzung und insbesondere des wilden Abstellens immer wieder zu Schwierigkeiten. Vor diesem Hintergrund ist unsicher, ob ein E-Tretroller-Verleih im Sinne von Bereitstellen bzw. Abstellen der Fahrzeuge im öffentlichen Straßenraum eine straßenrechtlich genehmigungspflichtige Sondernutzung oder ein bloßer Gemeingebrauch ist. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschl. v. 20.11.2020 – 11 B 1459/20 – DÖV 2021, 319 entschieden, dass es sich im Rahmen der Wertung im Eilverfahren nicht um Gemeingebrauch, sondern um Sondernutzung handele, da sie „nicht vorwiegend zum Zwecke des Verkehrs, sondern zu anderen Zwecken“ stattfindet. Dies erfordert eine Sondernutzungserlaubnis. Dadurch steigt der Druck für Kommunen und Anbieter, sich über das Bereitstellen und das Abstellen solcher Fahrzeuge im öffentlichen Straßenraum im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu einigen.
Ihr Ansprechpartner: Dr. Alexander Kukk, Stuttgart
Krankenhaus muss keine medizinische Begründung für bestimmte Therapieentscheidungen übermitteln
Mit Urteil vom 19.03.2025, L 10 KR 9/24, hat sich das LSG NRW im Rahmen einer Beweislastenscheidung mit den Anforderungen an den Inhalt der Datenübermittlung