Streitgegenständlich war die Frage, ob das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus GmbH (InEK) auf der Grundlage des § 17b Abs. 3 Satz 7 KHG Krankenhäuser zur Teilnahme an der Kalkulation verpflichten kann. Mehrere von uns vertretene Krankenhäuser haben sich gerichtlich gegen die Verpflichtung gewandt, Kalkulationsdaten nach Aufforderung durch das InEK zu liefern. In einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren hat nun das OVG Nordrhein-Westfalen zu Gunsten des Krankenhauses entschieden. Antragsgemäß wurde mit Beschluss vom 17.04.2019 vorläufig festgestellt, dass das antragstellende Krankenhaus nicht verpflichtet ist, Kalkulationsdaten gemäß der Bundesvereinbarung an das InEK zu liefern. Mit überzeugender Begründung wird ausgeführt, dass dem InEK keine unmittelbare gesetzliche Ermächtigung zukomme, Krankenhäuser zur Teilnahme am Kalkulationsverfahren zu verpflichten. Das InEK ist eine juristische Person des Privatrechts, die für das Kalkulationsverfahren nicht mit hoheitlichen Befugnissen beliehen ist.
Ihre Ansprechpartner: Prof. Dr. Michael Quaas
Seelsorge gehört zum Behandlungsteam gem. OPS 8-982 (Palliativmedizinische Komplexbehandlung)
Ebenso wie das Sozialgericht Karlsruhe (S 9 KR 1621/17) hat auch das Sozialgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 07.08.2019 (S 46 KR 70/17) entschieden, dass entgegen