Das BSG hat am 28.08.2024 in mehreren Entscheidungen (B1 KR 18/23 R, B 1 KR 24/24 R, B 1 KR 25/24 R, B 1 KR 23/24 R) die Übergangsregelung zur PrüfvV, wonach die Krankenkassen für einen Übergangszeitraum noch zur Aufrechnung von Erstattungsansprüchen berechtigt waren, bestätigt. Es sei mit höherrangigem Recht vereinbar, dass das am 01.01.2020 in § 109 Abs. 6 SGB V in Kraft getretene Aufrechnungsverbot durch die PrüfvV als kollektivvertragliche Regelung ausgesetzt wurde. Die Entscheidungen betreffen Aufrechnungen im Jahr 2021. Nicht eindeutig entschieden wurde die Frage, ob Krankenkassen auch 2022, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Übergangs-PrüfvV nicht mehr galt, ihren Erstattungsanspruch gegen unstreitige Passiv-Forderungen der Krankenhäuser für ab dem 1.1.2022 aufgenommene Patienten aufrechnen dürfen. Das BSG geht allerdings in dem bislang vorliegenden Terminbericht explizit von einer lediglich übergangsweisen Suspendierung des Aufrechnungsverbots aus.
Ihre Ansprechpartnerin: Kristina Schwarz, Dortmund
Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Aufwandspauschale
In einem von uns geführten Verfahren auf Zahlung einer Aufwandspauschale hatte sich die Krankenkasse auf Verjährung berufen. Maßgeblich hierfür ist die Frage, wann der Anspruch