Der Anspruch auf Zahlung einer Aufwandspauschale entsteht nicht bereits mit Abschluss der Begutachtung durch den MD, sondern erst dann, wenn die Abrechnung von der Krankenkasse endgültig nicht beanstandet wird oder ein gerichtliches Urteil die Abrechnung rechtskräftig als zutreffend bestätigt. In dem von uns vertretenen Fall erklärte die Krankenkasse in einem Vergütungsrechtsstreit ein Anerkenntnis, weigert sich anschließend aber, die Rechnung über eine Aufwandspauschale zu begleichen mit der Begründung, der Anspruch sei verjährt. Das SG Gelsenkirchen gab der Klage des Krankenhauses auf Zahlung der Aufwandspauschale mit Urteil vom v. 22.1.2024 – S 19 KR 123/23 (n. rkr.) statt und verwies darauf, dass der Anspruch erst mit dem erklärten Anerkenntnis im Vergütungsrechtsstreit entstanden sei.
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Heike Thomae, Dortmund
Keine Rubrumsberichtigung bei falscher Krankenhausträgerbezeichnung
Im Zuge der rückwirkenden Verkürzung der Verjährungsfristen haben manche Krankenkassen noch vor Ende 2018 eine Vielzahl von Rückforderungklagen gegen Krankenhäuser anhängig gemacht und dabei z.T.